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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin (MilchTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-57 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation,

2.
Qualitätssicherungssysteme anwenden,

3.
Hygienemaßnahmen anwenden,

4.
Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen,

5.
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

6.
Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien,

7.
Verpacken von Produkten,

8.
Informations- und Kommunikationstechniken anwenden;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

2.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MilchTechnAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
... von Arbeitsab- läufen, Arbeiten im Team, Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und ... 2 Qualitätssicherungssysteme anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von ... 3 Hygienemaßnahmen anwen- den (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ... zur Be- handlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen ... und Regeln von Pro- duktionsprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Fließschemata lesen und anwenden b) ... Lagern und Ab- geben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie ... 7 Verpacken von Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und ... Informations- und Kommuni- kationstechniken anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Informationen beschaffen, auswerten und ... 1 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ...