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§ 20 - Satzung der Deutsche Telekom AG (TelekAGSa k.a.Abk.)
Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2350
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 20 Vorsitz in der Hauptversammlung
(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied aus dem Kreis der von den Aktionären gewählten und entsandten Mitglieder. Für den Fall, daß weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
(2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
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