I. - Satzung der Deutsche Telekom AG (TelekAGSa k.a.Abk.)

Anhang zu Artikel 3 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2350
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-3 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
§ 3 Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
§ 4 Bekanntmachungen

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr



(1) Die Aktiengesellschaft - nachstehend "Gesellschaft" genannt - führt die Firma Deutsche Telekom AG.

(2) Sie hat ihren Sitz in Bonn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Gegenstand des Unternehmens



(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Betätigung im gesamten Bereich der Telekommunikation und in verwandten Bereichen im In- und Ausland.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen sonstigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern.

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§ 3 Beauftragung der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost



Die Gesellschaft läßt Angelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost wahrnehmen. Sie schließt zu diesem Zweck entgeltliche Geschäftsbesorgungsverträge mit der Bundesanstalt.

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§ 4 Bekanntmachungen



Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.



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