§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Fertigungsverfahren Produktion,

2.
Steuern und Regeln von Produktionsprozessen,

3.
Roh-, Faser- und Hilfsstoffe,

4.
Instandhaltung,

5.
Veredelung und Ausrüstung,

6.
Wasserver- und -entsorgung;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:

1.
Zellstoff,

2.
Altpapier,

3.
Holzstoff,

4.
Ausrüstung,

5.
Veredelung,

6.
Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff,

7.
Stoffaufbereitung,

8.
Hydraulik und Pneumatik,

9.
Mechanik,

10.
Messen, Steuern, Regeln,

11.
Elektrotechnik,

12.
Energieerzeugung;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Arbeitsorganisation und Kommunikation,

7.
Qualitätssicherung.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PapierTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapierTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PapierTechnAusbV Struktur der Berufsausbildung
... Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... A und C, 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt ...
§ 15 PapierTechnAusbV Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" (vom 01.08.2019)
... der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden. (2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag ...
Anlage PapierTechnAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
... 1 Fertigungsverfahren Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und ... 2 Steuern und Regeln von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen ...   8 3 Roh-, Faser- und Hilfsstoffe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung ... 4 Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) technische Zeichnungen, Schalt- und ...   7 5 Veredelung und Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen ...   10 6 Wasserver- und -entsorgung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) chemische, biologische und mechanische ... 4 1 Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Einflussgrößen, insbesondere ... und ent- sorgen   13 2 Altpapier (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Altpapier unter ökologischen, ... und ent- sorgen   13 3 Holzstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Holzstoff unter ökologischen, ... verwerten   13 4 Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen ... sicherstellen     5 Veredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Maschinen und Anlagen zur ... zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von ... sicherstellen   13 7 Stoffaufbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und ...   13 8 Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche ... Behebung ergreifen   13 9 Mechanik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und ...     10 Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) a) normgerechte Signalflusspläne, ... vornehmen   13 11 Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) a) Gefahren des elektrischen Stromes ... wenden   13 12 Energieerzeugung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... 5 Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) a) betriebsspezifische Kommunikations- und ... und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf ... 7 Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
... der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden. (2) Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag ...


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