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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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§ 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung"



(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,

2.
Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,

3.
qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,

4.
Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,

5.
technische Unterlagen zu nutzen sowie

6.
Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.

(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. 3Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. 4Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
vom 05.07.2019 BGBl. I S. 930
aktuell vorher 01.08.2010 (27.10.2010)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
vom 19.10.2010 BGBl. I S. 1433
aktuellvor 01.08.2010 (27.10.2010)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PapierTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapierTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 19.10.2010 BGBl. I S. 1433
Artikel 1 1. PapierTechnAusbVÄndV
...  9 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
... geändert: 1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „§ 6 Ziel, ... wird aufgehoben. 2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der ... 2. „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung". § 9 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und ...