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§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Problemstellungen zu erkennen und Arbeitsaufgaben abzuleiten, Arbeitsabläufe, die für die Durchführung der betrieblichen Aufgabe notwendig sind, zu planen, Material und Informationen zu beschaffen sowie Zeitpläne zu erstellen,

2.
Aufträge insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente und unter Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes durchzuführen,

3.
Arbeitsabläufe zu kontrollieren und bei Abweichungen Änderungen vorzunehmen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen,

4.
die bei der betrieblichen Aufgabe durchgeführten Arbeitsabläufe und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und

5.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.

2Die Aufgabe ist so zu erstellen, dass auch die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten geprüft werden, die dem oder der Auszubildenden in einer der beiden im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B vermittelt werden.

(2) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
vom 05.07.2019 BGBl. I S. 930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PapierTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapierTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
... wird aufgehoben. 2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der ... zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 15 Prüfungsbereich „Durchführen einer betrieblichen Aufgabe" (1) Im ...