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Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Abschlussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung


vorherige Änderung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3 Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.


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