Änderung § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV am 1. August 2019 und Änderungshistorie der PapierTechnAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Abschlussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung


vorherige Änderung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3 Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed