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Änderung § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12 Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung


vorherige Änderung

 


Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1. 'Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff',

2. 'Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff',

3. 'Durchführen einer betrieblichen Aufgabe' sowie

4. 'Wirtschafts- und Sozialkunde'.


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