Die zuständigen Bundesoberbehörden veröffentlichen auf ihren Internetseiten weitere Informationen, insbesondere zu den Anträgen, Anzeigen und Verfahren nach §
20 Absatz 1 sowie zu den §§
22a bis 24 des
Medizinproduktegesetzes und zu den §§
1,
3,
6,
7 und
8 dieser Verordnung.