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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmacherAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 564 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,

2.
Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,

3.
Messen und Aufschnüren von Flächen,

4.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,

5.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

6.
Zuschneiden und Vorrichten,

7.
Herstellen von Profilierungen,

8.
Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,

9.
Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,

10.
Arbeiten an Rigg und Takelage,

11.
Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,

12.
Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Kundenorientierung,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SegelmacherAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SegelmacherAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SegelmacherAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
...  Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Arten und Aufbau von Segeln unter ... auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen b) ... 3 Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Maße vor Ort nehmen b) Maße ... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur ... und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, ... 6 Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und ...   4 7 Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen ... von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen ... und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Zubehör, insbesondere Kauschen, ... 10 Arbeiten an Rigg und Take- lage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere ... und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) Zubehör, insbesondere Beschläge, ... Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) a) Ursachen von Störungen, Fehlern und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und ... 7 Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten ... von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung ...