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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin (SegelmacherAusbV k.a.Abk.)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 564 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-106 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Anfertigen und Umsetzen von
technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung
von aerodynamischen Gesichtspunkten unterschei-
den
b) Takelungsarten unterscheiden
c) Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen,
Markisen und Zelten unterscheiden
d) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-
den
e) technische Unterlagen, insbesondere Vermessungs-
vorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden
f) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen
durchführen
8 
g) Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Um-
gebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und
Witterungsverhältnissen berücksichtigen
h) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaf-
ten und Profilgebung erarbeiten
 6
2Verhalten auf dem Wasser
und an Bord, Sicherheit und
Gewässerschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen
b) Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahl-
stek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
c) mit Tauen und Segeln umgehen
d) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
einsetzen
e) erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
f) Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
4 
3 Messen und Aufschnüren von
Flächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Maße vor Ort nehmen
b) Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
6 
c) Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbei-
ten
 3
4Auswählen und Einsetzen von
Werk- und Hilfsstoffen sowie
von Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-
men und auswählen
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien
nach Eigenschaften auswählen und einsetzen
d) Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigen-
schaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
e) Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben,
auswählen und einsetzen
f) Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
9 
  g) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte
berücksichtigen
h) Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbe-
sondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständig-
keit, berücksichtigen
 4
5 Handhaben und Instandhalten
von Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten
und instand halten
c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in
Betrieb nehmen und bedienen
5 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile ersetzen
 3
6 Zuschneiden und Vorrichten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, ins-
besondere nach Lastorientierung, legen und ablän-
gen
b) Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien
materialgerecht zuschneiden
d) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen
und zuordnen
8 
e) Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren  4
7Herstellen von Profilierungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterschei-
den und auswählen
b) Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profil-
tiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme
nutzen
c) Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Stra-
klatte und Schlagschnur, anzeichnen
d) Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher
einrichten und straken
e) mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten
Flächen herstellen
 10
8Ausführen von Näh-,
Schweiß- und Klebearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswäh-
len und festlegen, Materialkombinationen berück-
sichtigen
b) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-
beitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und
Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
c) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftech-
niken anwenden
d) manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek-
und Lappstich, ausführen
e) maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und
Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
f) Klebe- und Schweißverfahren anwenden
12 
  g) Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
h) Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, auf-
bringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
 8
9Fertigstellen und Anschlagen
von Segeln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a) Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen
und Knöpfe, anbringen
b) Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen,
anbringen
c) Segellatten einführen, einstellen und sichern
d) Segel unter Berücksichtigung von technischen Vor-
gaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforde-
rungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und ab-
schlagen sowie sichern
e) Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
f) technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
 5
10 Arbeiten an Rigg und Take-
lage
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch
Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen,
Normen beachten
b) Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Be-
schläge, einarbeiten
5 
c) Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Splei-
ßen, konfektionieren, Normen beachten
d) Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
e) Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombi-
nationen, beachten und Maßnahmen durchführen
f) Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten
und Stage, trimmen
g) Verschleißteile austauschen
 6
11 Fertigstellen und Montieren
von Bezügen, Planen, Zelten
und Markisen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Berie-
mung, vorbereiten und anbringen
2 
b) Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berück-
sichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanfor-
derungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
c) Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart
und Befestigungsmittel festlegen
d) Markisen unter Berücksichtigung von technischen
Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheits-
bestimmungen montieren
e) Funktionen prüfen
 10
12 Durchführen von Reparatur-
und Wartungsarbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 12)
a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-
mitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
d) Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchfüh-
ren
4 
e) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-
raturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, ins-
besondere unter Kostenaspekten, erörtern
f) Wartungsarbeiten durchführen
 3


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-
nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und
auftragsbezogen bereitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
5 
  f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
h) berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbe-
sondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvor-
schriften und kommunales Baurecht, anwenden,
 4
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
dokumentieren, Datenschutz beachten
c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
3 
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-
gramme einsetzen
 3
7 Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh-
ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-
tensregeln berücksichtigen
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
c) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen
4 
d) Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei
der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten
abschätzen
e) Kunden beraten
f) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
g) Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung
und Pflege einweisen
h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service-
leistungen anbieten
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
 6
8Durchführen von qualitätssi-
chernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen
c) Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie
versandfertig machen
d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Produkten berücksichtigen
3 
  e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt-
schaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
 3