Änderung § 15 NotFV vom 01.01.2022

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§ 15 NotFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 15 NotFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bewertung der mündlichen Prüfung


(Text alte Fassung)

1 Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest. 2 Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden der Vortrag mit 20 Prozent und das Gruppenprüfungsgespräch mit 80 Prozent berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

1 Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest. 2 Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden der Vortrag mit 30 Prozent und das Gruppenprüfungsgespräch mit 70 Prozent berücksichtigt.

 



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