§ 15 NotFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 15 NotFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bewertung der mündlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest. 2 Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden der Vortrag mit 20 Prozent und das Gruppenprüfungsgespräch mit 80 Prozent berücksichtigt. | (Text neue Fassung) 1 Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der mündlichen Prüfung fest. 2 Bei der Ermittlung der Gesamtnote werden der Vortrag mit 30 Prozent und das Gruppenprüfungsgespräch mit 70 Prozent berücksichtigt. |