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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TechnKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-60 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.
Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör,

3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Ausführen von Näharbeiten,

6.
Ausführen von Schweißarbeiten,

7.
Ausführen von Klebearbeiten,

8.
Fertigstellen und Instandsetzen von technischer Konfektionsware;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Kundenorientierung,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TechnKonfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TechnKonfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TechnKonfAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
...  Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Arten, Aufbau und Funktion von technischen Tex- ... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur ... und Warten von Werkzeugen, Geräten, Ma- schinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, ... 4 Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ... 5 Ausführen von Näharbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne ... 6 Ausführen von Schweißarbei- ten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Schweißverfahren auswählen und ... 7 Ausführen von Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs- ... und Instandset- zen von technischer Konfek- tionsware (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten ... 7 Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit ... Durchführen von qualitätssi- chernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der ...