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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin (TechnKonfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 593 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-60 Berufliche Bildung

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.