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Änderung § 2 StabMechG vom 14.10.2011

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§ 2 StabMechG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung
§ 2 StabMechG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.10.2011 BGBl. I S. 1992

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§ 2 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung


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(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zur Durchführung von Notmaßnahmen zugunsten eines Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes seine Haushaltsverantwortung und seine Verantwortung für die Fortentwicklung der Stabilität der Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

(2) 1 Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. 2 Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.