Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin (RevjAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2010 BGBl. I S. 631, 795 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-61 Berufliche Bildung
|

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,

2.
Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,

3.
Tier- und Artenschutz, Hege,

4.
Jagdreviergestaltung,

5.
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,

6.
Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,

7.
Halten und Führen von Jagdhilfstieren,

8.
Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,

9.
Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Boden-, Wetter- und Klimakunde.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RevjAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevjAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage RevjAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
... und Reviermanage- ment, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Wildbestände ermitteln b) Einzel- und ... Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Lebensräume von Wildtieren ansprechen, ... 3 Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und ...   8 4 Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Standorte von jagdlichen Einrichtungen, ... ökologische Zusammenhänge und Nach- haltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Lebensräume einschließlich typischer ... 6 Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die ... und Führen von Jagd- hilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd ... Rechtsgrundlagen des Jagd- wesens, Wild- und Jagd- schutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) berufsspezifische rechtliche Regelungen ... Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Jagdkultur und Jagdethik darstellen und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit ... gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... 5 Boden-, Wetter- und Klimakunde (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Bodenarten und Bodentypen beschreiben b) ...