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Änderung § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 19.06.2010

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 795
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Zwischenprüfung


(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

1. Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und

2. Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,

b) Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,

c) die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,

(Text alte Fassung)

d) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen

kann;


(Text neue Fassung)

d) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen

und
dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,

b) mit Fanggeräten umgehen,

c) Jagdgäste führen,

d) Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,

e) Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,

f) Munition lagern und transportieren

und dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.