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§ 5 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639 (Nr. 25); aufgehoben durch § 54 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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§ 5 Entwicklungszustand



(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.



 

Zitierungen von § 5 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ImmoWertV Qualitätsstichtag und Grundstückszustand
... Zu den Grundstücksmerkmalen gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 5 ), die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Absatz 1), die ... weiteren Merkmale (§ 6 Absatz 5 und 6). (3) Neben dem Entwicklungszustand (§ 5 ) ist bei der Wertermittlung insbesondere zu berücksichtigen, ob am Qualitätsstichtag ...