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§ 23 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639 (Nr. 25); aufgehoben durch § 54 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2805
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 213-1-7 Bauwesen
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§ 23 Alterswertminderung



Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.

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Zitierungen von § 23 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ImmoWertV Ermittlung des Verkehrswerts
... 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23 ) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des ...
§ 21 ImmoWertV Ermittlung des Sachwerts
... von den Herstellungskosten (§ 22) unter Berücksichtigung der Alterswertminderung (§ 23 ) zu ermitteln. (3) Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen ... oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend ...