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§ 4 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)

§ 4 Informationsaustausch



Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.



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Frühere Fassungen von § 4 IT-Staatsvertrag

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 IT-Staatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-Staatsvertrag selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
... und IT-Sicherheitsstandards § 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz § 4 Informationsaustausch Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des ... gestrichen. ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „ § 4 dieses Vertrages" werden durch die Angabe „§ 3" ersetzt. bb) ... die Wörter „des Grundgesetzes" ersetzt. 8. Der bisherige § 5 wird § 4 . 9. Nach § 4 wird folgender Abschnitt III eingefügt:  ... ersetzt. 8. Der bisherige § 5 wird § 4. 9. Nach § 4 wird folgender Abschnitt III eingefügt: „Abschnitt III Gemeinsame ...