Liegen bei dem herrschenden Unternehmen nach seinem eigenen überwiegenden Betriebszweck die Voraussetzungen für die Anwendung des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes vor, so gilt für das herrschende Unternehmen das
Montan-Mitbestimmungsgesetz. Dies gilt auch, solange in dem herrschenden Unternehmen das Mitbestimmungsrecht nach §
1 Abs. 3 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes fortbesteht.