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§ 5a - Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie (MontanMitbestGErgG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.1956 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 09.08.1956; FNA: 801-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 5a



1Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. 2Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.





 

Frühere Fassungen von § 5a Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2021Artikel 15 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 6 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom 24.04.2015 BGBl. I S. 642
aktuellvor 01.05.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a MontanMitbestGErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MontanMitbestGErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MontanMitbestGErgG
... fallen, so gelten für das herrschende Unternehmen die §§ 5 bis 13. Ist das herrschende Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so findet ...
§ 10e MontanMitbestGErgG (vom 01.05.2015)
... unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a entspricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 10f MontanMitbestGErgG (vom 01.05.2015)
... die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten, dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der ...
§ 16 MontanMitbestGErgG
... Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden, 1. wenn in sechs ... bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist. (2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 96 AktG Zusammensetzung des Aufsichtsrats (vom 15.12.2023)
... und aus weiteren Mitgliedern, bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der ...

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 23 WOMitbestEG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 02.09.2015)
... im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl ... der Arbeitnehmer; 6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und ... 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; 15. die Anschrift des ...
§ 32 WOMitbestEG Wahlausschreiben (vom 02.09.2015)
... im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl ... der Arbeitnehmer; 10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und ...
§ 42c WOMitbestEG Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung (vom 02.09.2015)
... ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ... 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang ... dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem ...
§ 43 WOMitbestEG Wahlniederschrift (vom 02.09.2015)
... in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund ... 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der ...
§ 44 WOMitbestEG Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten (vom 02.09.2015)
... Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten ... die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der ...
§ 69 WOMitbestEG Mitteilung an die Delegierten (vom 02.09.2015)
... im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl ... der Arbeitnehmer; 10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des Gesetzes anzuwenden ist und ...
§ 75c WOMitbestEG Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung (vom 02.09.2015)
... ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ... 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang ... dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem ...
§ 76 WOMitbestEG Wahlniederschrift (vom 02.09.2015)
... in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund ... 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der ...
§ 77 WOMitbestEG Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten (vom 02.09.2015)
...  (4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand die Adressaten ... die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der ...
§ 98 WOMitbestEG Wahlniederschrift (vom 02.09.2015)
... in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund ... 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 6 BGleiNRG Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
... durch die Angabe „10i" ersetzt. 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der ... 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, ... unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a entspricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 6. Nach § 10e wird ... die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten, dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 15 FüPoG II Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
... 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt auch für ein nicht ...