§ 10e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 10e n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10e | |
(1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a entspricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |