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Änderung § 10k Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 01.05.2015

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§ 10i a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 10k n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10i


(Text neue Fassung)

§ 10k


vorherige Änderung

(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 10c, 10d und 10g behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.



(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 8, 10c, 10d und 10h behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahlen trägt das herrschende Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.




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