§ 10n a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | § 10o n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung)§ 10n | (Text neue Fassung)§ 10o |
(Textabschnitt unverändert) (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt. (2) (weggefallen) |