(2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in
§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und seines Geschäftsbereiches. Der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung von Kindergeld stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 BVABundFamkV Aufgabenübertragung ... Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für: 1. bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und ... unberührt. (4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1 , die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen ...
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328