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Artikel 3 - Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKADVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728; Geltung ab 09.06.2010, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeitpunkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 728) tritt Artikel 2 am 9. April 2013 in Kraft.
**)
Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2010.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.04.2013Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung der BKA-Daten-Verordnung
vom 02.04.2013 BGBl. I S. 728

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BKADVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten einer Änderung der BKA-Daten-Verordnung
B. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 728
Bekanntmachung BKADVEVInkrBek
... Artikel 3 der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des ...