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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin (PferdWirtAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 728 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-62 Berufliche Bildung
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§ 12 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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