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Abschnitt A - BMVBS-Delegationsanordnung (BMVBSDelegatAnO)

A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781 (Nr. 31); aufgehoben durch § 6 A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243
Geltung ab 12.06.2010; FNA: 2030-14-173 Beamte

Abschnitt A Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts



I.

Den Leiterinnen und Leitern

-
der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,

-
der Bundesanstalt für Straßenwesen,

-
des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie,

-
des Kraftfahrt-Bundesamts,

-
des Luftfahrt-Bundesamts,

-
der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,

-
der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,

-
des Bundesamts für Güterverkehr,

-
der Bundesanstalt für Gewässerkunde,

-
der Bundesanstalt für Wasserbau,

-
des Eisenbahn-Bundesamts,

-
des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung,

-
des Havariekommandos,

-
der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt und

-
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

werden jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

c)
die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.

II.

Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:

1.
gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:

a)
die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

c)
die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden,

2.
die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.