Abschnitt C Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den unter Abschnitt B I. genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
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