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Änderung § 8 3. BImSchV vom 11.07.2009

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§ 8 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen überlässt,

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Brenn- oder Kraftstoff anderen überlässt,

2. entgegen § 5 Abs. 1 Tankbelegbücher nicht oder nicht richtig führt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht mitführt,

5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,

7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

vorherige Änderung

 


(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 2 Gasöl für den Seeverkehr oder Schiffskraftstoff verwendet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Gasöl für den Seeverkehr auf einer der in § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, bezeichneten Seeschifffahrtsstraße, einer Seewasserstraße oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verwendet.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.