Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung (2. HUrlVÄndG k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 792 (Nr. 32); Geltung ab 01.07.2010
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 HUrlV § 1, § 6, Anlage 1, Anlage 2

Die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 65 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zusatzurlaub

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage."

3.
In § 6 Satz 3 werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „sechs Monaten" ersetzt.

4.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. HUrlVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. HUrlVÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2831; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 16 EUrlV Auslandsverwendung (vom 27.06.2020)
... nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792 ) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
V. v. 06.12.2012 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 13. EUrlVÄndV Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
... § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 85 SchriftVG Änderung der Heimaturlaubsverordnung
... § 6 Satz 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...


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