Änderung § 1 SatDSiGebV vom 15.08.2013

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§ 1 SatDSiGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 SatDSiGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 75 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebührenerhebung


(Text alte Fassung)

Für Amtshandlungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 24 des Satellitendatensicherheitsgesetzes zuständigen Behörde werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.




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