Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Kostenverordnung für die Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach dem Gendiagnostikgesetz (Gendiagnostik-Kommission-Kostenverordnung - GenDGKommKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2010 BGBl. I S. 810 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 18 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2010; FNA: 2121-63-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gebühren
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Anwendungsbereich



Für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission gemäß § 16 Absatz 2 und § 23 Absatz 5 des Gendiagnostikgesetzes erhebt das Robert Koch-Institut zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

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§ 2 Gebühren



Die Gebühr für Stellungnahmen gemäß § 16 Absatz 2 des Gendiagnostikgesetzes beträgt 100 bis 2.000 Euro. Die Gebühr für Stellungnahmen gemäß § 23 Absatz 5 des Gendiagnostikgesetzes beträgt 100 bis 800 Euro.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Juni 2010.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Philipp Rösler



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