Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992
- 1.
- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.