(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach §
7 des
Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in §
1 Absatz 3 des
Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert.
(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§
2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des §
7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des
Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden.