§ 2 - Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)

§ 2 Stichprobenverfahren


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.

2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200.000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10.000 Einwohnern.

3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.

4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.

5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

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Zitierungen von § 2 StichprobenV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StichprobenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StichprobenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StichprobenV Zweck
... (2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des ...
§ 3 StichprobenV Stichprobenumfang
... Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/15 und 2 BvF 2/15 - (zu § 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absatz 2 und 3 und § 19 des Zensusgesetzes 2011 sowie § 15 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011)
B. v. 11.10.2018 BGBl. I S. 1713
Entscheidung BVerfGE20180919
... 2011) vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Verfahren und Umfang der ...


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