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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin (IndFachwirtPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 833 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2010; FNA: 806-22-6-29 Berufliche Bildung
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§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen



(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
volkswirtschaftliche Grundlagen,

2.
betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,

3.
Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,

4.
Unternehmenszusammenschlüsse.

(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,

2.
Finanzbuchhaltung,

3.
Kosten- und Leistungsrechnung,

4.
Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,

5.
Planungsrechnung.

(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
rechtliche Zusammenhänge,

2.
steuerrechtliche Bestimmungen.

(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Betriebsorganisation,

2.
Personalführung,

3.
Personalentwicklung.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,

2.
Rechnungswesen 90 Minuten,

3.
Recht und Steuern 60 Minuten,

4.
Unternehmensführung 90 Minuten.

Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndFachwirtPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndFachwirtPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndFachwirtPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und zur „Geprüften Industriefachwirtin" nach den §§ 2 bis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 3 IndFachwirtPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung (vom 17.12.2019)
... gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1 , 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, 3. Recht und Steuern nach § ... 1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1, 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2 , 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3, 4. Unternehmensführung ... 1, 2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3 , 4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4. (3) Die ... 3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3, 4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4 . (3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert ... Qualifikationen" ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen. (5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische ...