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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 51 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndFachwirtPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Ausbildereignung
§ 10 Übergangsvorschriften
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 9 Zeugnisse
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11 Ausbildereignung
§ 12 Übergangsvorschriften
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin


Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:

1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,

2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,

3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,

4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.

(3) Die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1,

2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2,

3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3,

4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4,

5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.

(4) Die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen.

(5) Die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchzuführen.

(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.

(7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eingereicht.



(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eingereicht.

(9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7 und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.



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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 7 Bewerten und Bestehen der Prüfung




§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


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(1) Die Teilprüfungen 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten.

(2) Für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden.

(3) Für die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Note aus der Punktbewertung der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus den Punktbewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation zu bilden.

(4) Die
Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(5) Über das Ergebnis der Teilprüfung
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis
nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschlussbezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 In der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) 1 In der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftliche
Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2. die mündliche Prüfung
in Form eines

a) situationsbezogenen Fachgesprächs
nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie

b) einer Präsentation
nach § 3 Absatz 6 Satz 1.

2 Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und
der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung
der Präsentation mit einem Drittel.

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§ 8 (neu)




§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1. in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) in der schriftlichen Prüfung,

b) in der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1. die Bewertung für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen',

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie

b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Der Bewertung für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', der Bewertung für die schriftliche Prüfung der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung für die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' mit 25 Prozent,

2. in der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

b) die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.

3 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 4 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 9 (neu)




§ 9 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 8 Wiederholung der Prüfung




§ 10 Wiederholung der Prüfung


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(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Teilprüfungen können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.



(1) Jede nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Teilprüfungen können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

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§ 9 Ausbildereignung




§ 11 Ausbildereignung


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(1) 1 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen', eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. 3 Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 4 Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. 5 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. 6 Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(2) 1 Wer die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.



(1) 1 Wer die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. 3 Hierfür wählt die zu prüfende Person eine berufstypische Ausbildungssituation aus. 4 Die Präsentation soll 15 Minuten nicht übersteigen. 5 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. 6 Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 7 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(2) 1 Wer die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

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§ 10 Übergangsvorschriften




§ 12 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I S. 222), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, außer Kraft.



(heute geltende Fassung) 
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Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin




Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 838)


a) Nach der Angabe '(BGBl. I S. 833)' werden
die Wörter ', die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:


'Dieser Abschluss ist
im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'




Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition


100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht


98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung,
die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung,
die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht


78 | 2,6


77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber
im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63
und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin




Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster siehe BGBl. I 2010 S. 839f)


a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe '(BGBl. I S. 833)' die Wörter ', die durch Artikel 9 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird
in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen'

a) Benennung und Bewertung dieser Teilprüfung
in Punkten und als Note sowie

b) Benennung
und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieser Teilprüfung mit Punkten,

2. zur Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen'

a) Benennung dieser Teilprüfung,

b) Benennung und Bewertung der schriftlichen Prüfung dieser Teilprüfung als Note,

c) Benennung der fünf Handlungsbereiche sowie

d) Benennung und zusammengefasste Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit Präsentation in Punkten und als Note,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 6,

7. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.