(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.
(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind
- 1.
- Heimatvertriebene,
- 2.
- Evakuierte,
- 3.
- Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
- 4.
- Ausländer und Staatenlose,
- 5.
- Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.
§ 21a 1. ÜblG ... zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen. (3) Maßgebend für die Errechnung der ... 1944 S. 150) geleisteten Aufwendungen der Tuberkulosehilfe für die in § 7 Abs. 2 genannten Personen, soweit diese Aufwendungen auf die Landesfürsorgeverbände ...