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§ 13 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

§ 13



Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die in § 7 genannten Personengruppen,

2.
die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.

 
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Zitierungen von § 13 Erstes Überleitungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 1. ÜblG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. ÜblG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. ÜblG
...  3. die Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13 ); für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen trägt der Bund nur 80 vom ...