§ 16
Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.
interne Verweise§ 1 1. ÜblG ... (§ 15), 6. die Aufwendungen für Grenzdurchgangslager (§ 16 ), 6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge, zum ...
§ 11 1. ÜblG ... Kriegsfolgenhilfe gehören auch - soweit nicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in Betracht kommt - die Kosten allgemeiner Fürsorgemaßnahmen für den Transport und ...
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