§ 16 - Erstes Überleitungsgesetz (1. ÜblG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.1955 BGBl. I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 13 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2317
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 603-3 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
II. Besonderer Teil
5. Grenzdurchgangslager
§ 16

II. Besonderer Teil

5. Grenzdurchgangslager

§ 16


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Bund trägt die Kosten für die von der Bundesregierung als Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Bedeutung anerkannten Einrichtungen.



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