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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 2 - Post-Lizenzgebührenverordnung (PLGebV)

V. v. 04.02.2002 BGBl. I S. 579; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 103 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Gebührenhöhe



(1) Die Gebühr für die Erteilung einer Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen beträgt mindestens 175 Euro und höchstens 700 Euro.

(2) Die Gebühr für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz beträgt 50 Prozent der nach Absatz 1 festgesetzten Gebühr.



 

Zitierungen von § 2 PLGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PLGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PLGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PLGebV Gebühren (vom 15.08.2013)
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.  ...