(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag" 30 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich „Kundenauftrag" 35 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" 12,5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" 12,5 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".