§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)

V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag" 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich „Kundenauftrag" 35 Prozent,

3.
Prüfungsbereich „Fertigungstechnik" 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

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Zitierungen von § 9 FeinwAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FeinwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeinwAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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