Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwAusbV)

V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888 (Nr. 36)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-108 Handwerk im Allgemeinen

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche
und englische Fachausdrücke anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und
Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
k) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
7*)    
6Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
anfordern und bereitstellen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-
kollieren
4*)   
7Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-
mentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4*)  
8Prüfen und Messen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systema-
tischen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
5*)  
  g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
   
9Fügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge
und des Drehmomentes herstellen und mit Siche-
rungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien
kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositio-
nen fügen, einschließlich
• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
• Einstellwerte festlegen
• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-
ten
• Betriebsbereitschaft herstellen
10   
10Manuelles Spanen und
Umformen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
der Werkstoffe auswählen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der
Handsäge trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
18
11Maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-
ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,
ausrichten und spannen
  d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi-
nen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
    
12Instandhalten und Warten
von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
schützen
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüs-
sen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unter-
lagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch
ablegen und lagern
4   


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

A.
Gemeinsame Ausbildungsinhalte

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1 Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-
wenden
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und an-
wenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden so-
wie Oberflächensymbole berücksichtigen
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitun-
gen lesen und anwenden
 4*)  
f) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
g) technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen
abstimmen, in Form von Protokollen und Berichten
darstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren
   7*)
2 Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten festlegen
c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit-
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
 4*)  
e) Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie
Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren
f) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-
werten
   6*)
3 Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
werten
  4*) 
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität beachten und anwenden
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
   5*)
4 Prüfen und Messen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-
mitteln prüfen und messen, dabei systematische und
zufällige Messfehler beachten
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer
Funktion beurteilen
 2*)  
c) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen
d) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen
  3*) 
5Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen; Wärme-
behandlung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-
behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere
beim Spanen und Umformen, unterscheiden
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbei-
tenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und
unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen
Arbeitsstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
 4*)  
6 Programmieren von
numerisch gesteuerten
Geräten, Maschinen oder
Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-
ger nutzen
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
anwenden
  3 
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und
optimieren
d) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsfor-
men beurteilen
e) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und
beheben
   9
7 Bearbeiten auf Werkzeug-
maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen
auswählen und einstellen
b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-
wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten
c) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-
sichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-
dere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur
Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm und einer
Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werk-
zeugmaschinen herstellen
 7  
d) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-
genauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-
schaffenheit von Rz 10 µm, insbesondere durch
Schleifen, herstellen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie
aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 µm
mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und
Fräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen, bearbeiten
f) Teilungen an Werkstücken herstellen
   15
8 Aufbauen und Prüfen von
hydraulischen, pneuma-
tischen und elektropneu-
matischen Steuerungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-
tungen aufbauen, verbinden und mit Energie versor-
gen sowie prüfen und einstellen
b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen
messen und einstellen
  4 
c) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
d) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beach-
tung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
   7
9Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach
Arbeitsunterlagen bereitstellen
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
 5  
10Instandhalten von techni-
schen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgege-
bene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungs-
ergebnisse dokumentieren
b) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-
schleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand-
haltung austauschen
c) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren
und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeich-
nen
  4 


B.
Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten

1.
Schwerpunkt Maschinenbau

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwert
ein Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1 Fügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das
Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen,
Betriebsbereitschaft herstellen
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und
der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen
zum Schweißen vorbereiten
c) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-
schiedenen Positionen heften und mit unterschied-
lichen Verfahren schweißen
  4 
d) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln
e) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
f) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un-
terschiedlichen Verfahren trennen
g) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
   8
2 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen
aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, ins-
besondere zu verbundenen Gesamtsystemen
b) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren
und kennzeichnen
  4 
c) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-
nisse dokumentieren
d) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen
Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich
der Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-
nische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder
elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, ein-
stellen und dokumentieren
e) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentie-
ren
f) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
g) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchführen
   15
3Instandhalten von techni-
schen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-
teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und
dokumentieren
b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-
bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen
c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen
und Ergebnisse dokumentieren
   6


2.
Schwerpunkt Feinmechanik

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-
samtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen
oder optischen Geräten und Systemen montieren
b) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-
tieren und in Betrieb nehmen
c) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung
technischer Besonderheiten herstellen, montieren
und justieren
d) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und
elektrische Werte einstellen
  5 
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-
nisse dokumentieren
f) Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion
prüfen und dokumentieren
g) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in
Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-
mentieren
h) Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und
justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und
Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren
i) Mechanische, elektrische, elektronische und optische
Bauelemente und Baugruppen unter Beachtung der
Einzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen
   19
2 Prüfen und Messen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Elektrische und elektronische Bauelemente und Kom-
ponenten prüfen, einstellen und justieren
  3 
c) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe-
raturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und
optischen Messgeräten messen
   4
3Instandhalten von techni-
schen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-
teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und
dokumentieren
b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-
bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen
c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen
und Ergebnisse dokumentieren
   6


3.
Schwerpunkt Werkzeugbau

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1 Bearbeiten auf Werkzeug-
maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren,
insbesondere Erodieren, bearbeiten
  5 
b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-
fen und Werkstoffkombinationen fertigen
   8
2 Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtun-
gen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maß-
toleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen
ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen
verbinden und kontrollieren
  3 
b) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-
nisse dokumentieren
c) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfä-
higkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer,
mechanischer, hydraulischer oder pneumatischer
Werte herstellen
d) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen
oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der
Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen,
überprüfen
e) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und
Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
f) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen
g) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
   15
3Instandhalten von techni-
schen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-
teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und
dokumentieren
b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-
bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen
c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen
und Ergebnisse dokumentieren
   6


4.
Schwerpunkt Zerspanungstechnik

Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Arbeitsauftrag analysieren und die technische Um-
setzbarkeit in der Fertigung beurteilen
  4* )  
  c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Maschine nach Werkstückanforderung auswählen
    
  e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof-
fes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-
geometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
   4*)
2Montieren und Inbetrieb-
nehmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig-
keit überprüfen
g) Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen
durchführen
  4 
3Bearbeiten auf Werkzeug-
maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-
tigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-
zustandes beurteilen
b) Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirt-
schaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschrif-
ten durchführen
c) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unter-
schiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren
nach technischen Unterlagen fertigen
d) Fertigungsprozesse überwachen und optimieren,
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozess-
parameter lenken
e) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,
Ursachen ermitteln und beheben
f) maschinenbedingt Störungen beheben oder Besei-
tigung veranlassen
g) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
   25


*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.