Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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E. - Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)

A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908 (Nr. 36); aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 2030-14-174 Beamte
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E. Weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen


E. hat 1 frühere Fassung

I.
Geltendmachung der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen Dritte

Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bundesfinanzverwaltung - Zollverwaltung), soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zugeordnet ist. Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten erfolgt durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen.



II.
Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten

Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen, aber in anderen Rechtsgebieten (z. B. Disziplinarrecht, Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unberührt.



III.
Erstattung von Ausgaben für Polizeivollzugsbeamte der Länder aufgrund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung

Für die Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung aufgrund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 - Z 4a-002.160/4 und 002.104/29 -), ist das für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständige Service-Center zuständig.


Text in der Fassung der I. Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung A. v. 14. Januar 2011 BGBl. I S. 51 m.W.v. 1. Januar 2011

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Frühere Fassungen von E. BeamtVZustAnO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011 (27.01.2011)I. Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
vom 14.01.2011 BGBl. I S. 51

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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