Die
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch Artikel
5 der Verordnung vom
11. Mai 2010 (BGBl. I S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.
- 2.
- In § 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 157 S. 43), nicht angewendet werden dürfen" durch die Wörter „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) als verbotene Stoffe aufgeführt sind" ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Kommission" eingefügt.
- 4.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden im Einleitungsteil nach den Wörtern „der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Kommission" eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden
- aa)
- die Wörter „einer Entscheidung aufgeführt ist, die" durch die Wörter „einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den" und
- bb)
- die Wörter „die vom" durch die Wörter „der vom"
ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Kommission" eingefügt.
- d)
- In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „Europäische Kommission" durch die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt.
- 5.
- In § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- 6.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden
- aa)
- die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „Durchfuhr durch die Europäische Union" ersetzt und
- bb)
- nach den Wörtern „Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft" die Wörter „oder die Europäische Union" eingefügt.
- 7.
- In § 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.
- 8.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Kapitel I Nummer 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b)
- In Kapitel IV Nummer 1.1 werden
- aa)
- in Spalte 2 die Angabe „in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Angabe „im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010" und
- bb)
- in Spalte 3 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2377/90" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010"
ersetzt.
B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651