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§ 4 - Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

Artikel 1 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 27.07.2010; FNA: 805-3-12 Arbeitsschutz
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§ 4 Messungen und Berechnungen



(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren

1.
den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und

2.
geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

(2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.

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Zitierungen von § 4 OStrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 OStrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OStrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OStrV Gefährdungsbeurteilung
... eingehalten werden, hat er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber ...
§ 11 OStrV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 03.12.2016)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der ...